Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Ministerialentwurf liegt vor (Teil 2)

Von Franz J Heidinger / Laurin Maran – Der zweite Teil unseres Beitrags zum Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, in dem wir die weiteren Ziele des Gesetzes vorstellen möchten.

Anpassung des Grundrechts auf Datenschutz

Das verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht auf Datenschutz soll nach Vorgabe der EU-DSGVO angepasst und verständlicher werden. So ist beispielsweise die Drittwirkung des Grundrechtes derzeit  nicht  ausdrücklich geregelt. Der eigentliche Zweck von Grundrechten ist es, die Bürger vor staatlicher Willkür zu schützen. Von einer Drittwirkung von Grundrechten spricht man dann, wenn sich die Schutzwirkung eines Grundrechtes nicht nur zwischen Staat und Bürger entfaltet, sondern auch zwischen Bürgern untereinander. Das Grundrecht auf Datenschutz ist das einzige verfassungsrechtliche gewährleistete Recht mit unmittelbarer Drittwirkung. Dies ist zwar unter Juristen bekannt, wurde aber noch nirgends in eine Norm gegossen. Bis jetzt, denn § 1 Abs 3 DSG 18 lautet wie folgt: „Das Grundrecht auf Datenschutz verpflichtet auch Private.“

Im noch aktuellen Datenschutzgesetz 2000 sind auch personenbezogene Daten juristischer Personen, also von Unternehmen, Vereinen, Stiftungen etc. geschützt. Dieser Schutz ist in der EU-DSGVO nicht mehr vorgesehen. Zukünftig haben nur noch natürliche Personen Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

Regelung von Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken

Die Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken (zum Beispiel zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik oder die Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen) sollen verständlicher ausgestaltet und an die Terminologie der EU-DSGVO angepasst werden.

Regelung der Bildverarbeitung

Zahlreiche Regelungen im DSG 2000 zum Thema Videoüberwachung haben sich in der Praxis nicht bewährt. Daher sollen diese Bestimmungen nun modernisiert und angepasst werden. Zu finden sind die neuen Bestimmungen im 6. Abschnitt des DSG 2018. Da hier allerdings ganz allgemein von Bildaufnahmen gesprochen wird, ist wohl davon auszugehen, dass nicht nur Videoaufnahmen, sondern auch Fotos geregelt werden sollen. Wie genau der 6. Abschnitt zu verstehen ist und welchen Einfluss das Gesetz auf spontane Schnappschüsse haben wird, werden wir in einem eigenen Blog-Beitrag erörtern.

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Soweit die sechs großen Ziele des geplanten neuen Datenschutzgesetzes. In wie weit der Entwurf noch überarbeitet wird, bleibt abzuwarten. Die Verhandlungen zur EU-DSGVO wurden zur größten Lobbyisten-Schlacht in der Geschichte der europäischen Union. Zwar geht es bei den verschiedenen nationalen Anpassungsgesetzen nur noch um Feinjustierungen, es ist aber wohl zu erwarten, dass sich die großen datenverarbeitenden Konzerne und ihre Interessensverbände diese Chance nicht entgehen lassen und nochmal versuchen werden, Einfluss zu nehmen. Es wird sich zeigen, welches Gesetz am Ende dabei herauskommen. Wir werden den Prozess jedenfalls aufmerksam beobachten und auf www.eu-dsgvo.at berichten.

Teil 1 dieses Beitrages finden Sie hier.

Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Ministerialentwurf liegt vor (Teil 1)

Von Franz J Heidinger / Laurin Maran – Am 12. Mai 2017 ist der erste Entwurf des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (DSG 2018) im Nationalrat eingelangt. Diverse Institutionen haben nun bis zum 23.06.2017 Zeit, ihre Stellungnahmen dazu abzugeben. Das mit diesem Gesetz verfolgte Hauptanliegen ist natürlich die Durchführung der ab 25. Mai 2018 geltenden EU-DSGVO.

Durchführung der Verordnung der EU-DSGVO

Wie alle Verordnungen der EU ist auch die EU-DSGVO direkt in Österreich anwendbar und müsste eigentlich nicht in ein nationales Gesetz gegossen werden. Allerdings haben die Gesetzgeber in Brüssel den Mitgliedsstaaten in manchen Bereichen einigen Spielraum gelassen („Öffnungsklauseln“). So sieht Art. 8 Abs 1 EU-DSGVO beispielsweise vor, dass die Einwilligung eines Kindes zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nur wirksam ist, wenn das Kind bereits das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedstaaten können jedoch durch Rechtsvorschriften eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf. Da sich im DsAnpG keine Regelung zur Altersgrenze findet, wurde von dieser Öffnungsklausel kein Gebrauch gemacht und die Bestimmung in der EU-DSGVO ist anzuwenden.

Generell kann festgehalten werden, dass in weiten Teilen die Bestimmungen der EU-DSGVO übernommen wurden. Dies ist zu begrüßen, da mit der EU-DSGVO versucht wurde, das europäische Datenschutzrecht zu vereinheitlichen. Würde nun jeder Mitgliedsstaat von allen Öffnungsklauseln Gebrauch machen, wäre dieses Ziel verfehlt. Man stelle sich beispielsweise vor, um bei erwähnter Altersgrenze zu bleiben, dass Kinder in Österreich ab 13 Jahren in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einwilligen könnten, in Deutschland ab 14 Jahren und in der Slowakei ab 16 Jahren. So wären grenzüberschreitend tätige Unternehmen nach wie vor mit verschiedenen nationalen Regelungen konfrontiert, trotz einheitlicher EU-Verordnung.

Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/680

Im Gegensatz zu EU-Verordnungen gelten EU-Richtlinien nicht unmittelbar in den Mitgliedsstaaten. Daher ist der österreichische Gesetzgeber gezwungen, die Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Justiz oder anders ausgedrückt: Die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates in nationales Recht umzusetzen. Auch dies soll mit dem nun vorliegenden Entwurf geschehen. In einem weiteren Beitrag werden wir einen genauen Blick auf diese Richtlinie und ihre Umsetzung werfen.

Einheitliche Kompetenz in den allgemeinen Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten

Die Gesetzgebungskompetenz und die Vollzugskompetenz sind momentan zwischen Bund und Ländern geteilt. Bundessache ist die Gesetzgebung in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten im automationsunterstützen Datenverkehr. Die Vollziehung dieser Gesetze steht grundsätzlich dem Bund zu, allerdings gibt es Ausnahmen, in denen die Länder diese Bundesgesetze zu vollziehen haben. Für die Gesetzgebung in Bezug auf den Schutz manueller Daten sind generell die Länder zuständig. Ziel des DSG 2018 ist eine einheitliche Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes in allgemeinen Angelegenheit des Schutzes personenbezogener Daten.

In Teil 2 dieses Beitrags werden wir die drei weiteren Ziele des Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 vorstellen.