Recht auf Löschung – Bewerbungsunterlagen dürfen 7 Monate aufbewahrt werden

Von Franz J Heidinger / Laurin Maran – Der Beschwerdeführer behauptete eine Verletzung im Recht auf Löschung und brachte vor, dass er per E-Mail die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus der Bewerberdatenbank der Beschwerdegegnerin beantragt habe. Die Beschwerdegegnerin hätte jedoch mitgeteilt, dass sie diesem Antrag auf Löschung nicht entsprechen werde. Zwar werde die gegenständliche Bewerbung des Beschwerdeführers nicht mehr für die ausgeschriebene Stellen der Beschwerdegegnerin in Erwägung gezogen, doch ergebe sich eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) von sechs Monaten. Das Recht auf Löschung bestehe gemäß Art 17 Abs 3 lit e DSGVO nämlich dann nicht, soweit die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sei. Die Bewerbungsunterlagen könnten daher erst nach 7 Monaten gelöscht werden, da noch ein Monat für den Postweg einer potentiellen Klage eingerechnet wurde.

§ 29 Abs 1 GlBG: Ansprüche nach § 26 Abs. 1 und 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 26 Abs. 1 und 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung.“

Die Datenschutzbehörde hat dazu ausgeführt, dass der allgemeine Hinweis auf potenziell zukünftige, noch nicht anhängige bzw. nicht sicher bevorstehenden (Gerichts-) Verfahren nicht ausreichend ist, um dem Löschbegehren nicht entsprechen zu müssen. Vielmehr muss der Verantwortliche darlegen, welche konkreten zukünftigen Verfahren auf welcher Grundlage anhängig gemacht werden könnten und inwiefern durch derartige Verfahren eine Notwendigkeit zur weiteren Speicherung der personenbezogenen Daten begründet wird.

Im vorliegenden Fall bezog sich die Beschwerdegegnerin  aber nicht allgemein auf ein potenziell zukünftiges Verfahren, sondern benannte einen konkreten Anspruch, der ihr gegenüber innerhalb eines konkreten Zeitraumes geltend gemacht werden könnte. Ferner benannte die Beschwerdegegnerin einen konkreten Zeitpunkt, ab wann sie die Bewerberdaten löschen werde. Für den Beschwerdeführer war somit klar erkennbar, ab welchem Zeitpunkt seine Bewerberdaten gelöscht werden. Der zusätzliche Monat zur Einberechnung eines Klageweges ist angemessen. Die Frist von 7 Monaten beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung.

TIPP: Unternehmen sollten bei einem Löschungsantrag zuerst prüfen, ob eine der Ausnahmebestimmungen des Art 17 Abs 3 DSGVO greift. Sollte dies der Fall sein, ist dem Antragsteller genau mitzuteilen, weshalb dem Löschungsbegehren nicht entsprochen werden kann und wie lange die Daten noch gespeichert werden müssen. Beruft man sich beispielsweise darauf, dass die Daten noch zur Verteidigung von Rechtsansprüchen gebraucht werden könnten, ist auszuführen, welche konkreten Rechtsansprüche gemeint sind.

Rechte der Betroffenen (Teil 4): Recht auf Vergessenwerden

Von Franz J Heidinger / Laurin Maran: Mario ist eitel. Als sein Haus in El Escorial nahe Madrid gepfändet wurde, war es für ihn schlimmer, davon in der Zeitung zu lesen, als die Pfändung an sich. „Schwamm drüber“, dachte er sich dann aber, „ich werde meine Schulden tilgen und an den Zeitungsartikel mit den Pfändungen wird sich in zwei Wochen niemand mehr erinnern“. Mario sollte recht behalten. Er bezahlte und der unangenehme Zeitungsartikel geriet schnell in Vergessenheit. Mario erinnert sich nicht gerne an diese schwere Zeit.

 Einige Jahre später in einem Redaktionsgebäude in Barcelona: In der Chefetage beschließt man, dass es Zeit ist, mit der Zeit zu gehen. Und wer mit der Zeit geht, muss Online gehen. Dafür werden alle Zeitungen der letzten Jahre eingescannt und auf der Homepage veröffentlicht.

Zur etwa selben Zeit im kalifornischen Ort Mountain View. Die beiden Google-Gründer Larry Page und Sergey Brin werden Sponsor von GeoEye-1, einem Satelliten, der hochauflösende Bilder für Google Maps liefern soll. Als GeoEye-1 am 6. September 2008 mit einer Delta-II-Rakete auf die Reise geschickt wird, sind Page und Brin vor Ort. Stolz blicken sie der Rakete nach. „Jetzt also auch der Weltraum“, denken sie wohl.

Drei Geschichten, die auf den ersten Blick nichts miteinander zu tun haben und doch zu einer Gerichtsentscheidung führten, die das europäische Datenschutzrecht nachhaltig geprägt hat:

Der längst vergessene Zeitungsartikel landete im Internet und wurde jedem angezeigt, der Mario bei Google gesucht hat. Mario passte das gar nicht. Er fühlte sich dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und wollte Google per Gericht verbieten lassen, dieses konkrete Suchergebnis mit der alten Geschichte anzuzeigen.

Der Fall landete schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof und der stellte im Mai 2014 völlig überraschend fest, dass es im Internet ein Recht auf Vergessenwerden gibt. Das bedeutet, dass Suchmaschinen unerwünschte Suchergebnisse löschen müssen, wenn diese Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzen. Der Inhalt verschwindet dadurch zwar nicht aus dem Internet, ist aber sehr viel schwerer zu finden.

Mit der Datenschutzgrundverordnung wurde dieses Recht in weiterentwickelter Form gesetzlich verankert. Nach Art. 17 DSGVO kann man von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen verlangen, dass personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Einwilligung der Datenverarbeitung widerrufen wurde, die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder für den Zweck, für die sie ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind.

Hat der Verantwortliche die Daten bereits veröffentlicht, müssen sie das jeweilige Löschungsgesuch an andere Stellen weiterleiten und darüber informieren, dass eine betroffene Person die Löschung aller Links zu diesen Daten oder von Kopien verlangt hat.

Hat ein Kind (Personen unter 16 Jahre) in die Datenverarbeitung eingewilligt, muss der Verantwortliche die Daten unverzüglich löschen, wenn das Kind oder dessen Eltern das verlangen. Dieser Löschungsanspruch kann nicht abgewehrt werden und steht selbstverständlich auch dann noch zu, wenn das Kind bereits volljährig ist. Diese auf Facebook, YouTube und Co. zugeschnittene Regelung wird wohl viele junge Menschen davor bewahren, von Jugendsünden eingeholt zu werden, die sie auch nach vielen Jahren noch um einen Job bringen könnten.

Wenn es auch Ihnen wie Mario geht und Sie unliebsame Inhalte nicht mehr im Internet sehen wollen, müssen Sie sich glücklicherweise nicht mehr bis zum EuGH durchkämpfen. Die Experten der Alix Frank Rechtsanwälte GmbH unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Hier finden Sie die weiteren Teile unserer Reihe „Rechte der Betroffenen“:

TEIL 1: Informationsrecht

TEIL 2: Recht auf Auskunft

TEIL 3: Berichtigung